Allgemeine Geschäftbedingungen


Vorbemerkung

Die Immobilienfirma MV-Heinsel-Immobilien widmet sich der Erfüllung von Maklerverträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemeinen anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes.

§ 1 Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder Vermittlung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen. Die Firma MV-Heinsel Immobilien ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages tätig zu werden. Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die der Firma MV-Heinsel Immobilien erteilt wurden. Die Firma MV-Heinsel Immobilien ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für die Richtig- oder Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.

§ 2 Maklervertrag
Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündliche) sowie der Übersendung des Angebotes/Exposés - auch per E-Mail, Fax, Internet oder Telefon - durch die Firma MV-Heinsel Immobilien zustande. Ist dem Auftraggeber ein Objekt schon bekannt, wird der dieses, unter Hinweis darauf, ausdrücklich sofort zurückweisen und mitteilen, auf welche Weise er diese Vorkenntnis erlangt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, schuldet er trotz Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.

§ 3 Verschwiegenheit
Der Auftraggeber ist bzgl. der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Maklervertrag erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Verkaufsinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages i. S. des § 2 dieser Geschäftsbedingungen, ist dem Makler eine Schadenspauschale in Höhe der im § 4 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen.

§ 4 Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung der Firma MV-Heinsel Immobilien oder aufgrund des Nachweises durch die Firma Firma MV-Heinsel Immobilien ein Hauptvertrag zustande gekommen ist, selbst wenn die Firma MV-Heinsel Immobilien bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Firma Firma MV-Heinsel Immobilien zum Abschluss des Vertrages mit ursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung(Zwangsversteigerung) erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung. Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Exposé festgelegten Provisionshöhe. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Provision im Angebot / Exposé ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 5 dieser Geschäftsbedingungen. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch die Firma Firma MV-Heinsel Immobilien der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die von Angebot / Exposé abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf statt Miete. Der Anspruch entsteht ferner, wenn vertragliche Erweiterungen oder Ergänzungen zustande kommen, die in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen. Die Provison ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und / oder Miterwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 5 Provisionshöhe 1.
Die Provision für den Ankauf, den Kauf / Erwerb von Haus- und Grundbesitz, auch im Wege der Zwangsversteigerung, beträgt für den Käufer 5,9% des Gesamtkaufpreises plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht individuell eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 2. Bei der Vermietung von Wohnraum ist der Mieter verpflichtet, 2,38 Nettokaltmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Bei der Vermietung/Verpachtung von Gewerberäumen/-flächen beträgt der Provisionssatz 3,57 Nettokaltmieten inkl. der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen. 3. Bei der Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts beträgt die Provision 5,9% vom Kaufpreis plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart worden, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins. 4. Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalwert der Rente). 5. Bei der Vermittlung eines Vorkaufrechtes ist der Berechtigte verpflichtet, 1,95% des Verkehrswertes des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufrechtes weitere 3,95% des Kaufpreises, jeweils plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% zu zahlen. 6. Für den Fall einer Vertragsauflösung seitens des Auftraggebers kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass eine Endschädigungszahlung an den Auftraggeber erfolgt.

§6 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklerprovision in Verzug geraten, so werden Ihm gemäss § 288 BGB ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.a. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet.

§ 7 Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

§ 8 Beurkundung
Soweit für den Abschluss des Vertrages eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, nimmt der Makler möglichst am Vertragsabschlusstermin teil. Auch bei Nichtteilnahme am Termin besteht ein Anspruch auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde für die Firma Firma MV-Heinsel Immobilien

§ 9 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Firma MV-Heinsel Immobilien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. § 10 Haftung Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Schlussbestimmungen
Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und Vermietung bzw. Verpachtung sind vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt. Gerichtsstand ist Düsseldorf.

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